Behandlung
IVF und ICSI: Die rechtlichen Rahmenbedinungen für künstliche Befruchtungen


Embryonenschutzgesetz – rechtliche Rahmenbedingungen
Das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG) erlaubt, alle entnommenen geeigneten Eizellen mit Spermien zum Zweck der künstlichen Befruchtung zusammenzubringen. Am Tag nach der Eizellentnahme wird mikroskopisch kontrolliert, ob sich in den Eizellen die Vorkerne (Pronuclei) ausgebildet haben. Diese Eizellen nennt man imprägniert. Sind im weiteren Verlauf die Vorkerne dann nicht mehr sichtbar, spricht man von Verschmelzung und bezeichnet dies als den eigentlichen Zeitpunkt der Befruchtung. Juristisch gesehen ist in diesem Stadium ein Embryo entstanden. Im Vorkernstadium muss die Entscheidung getroffen werden, welche dieser Zellen weiterkultiviert werden und ob eine Kryokonservierung überzähliger Zellen erfolgt.
Sie legen nach unserer Aufklärung zur Kryokonservierung im Vorfeld bereits fest, ob die imprägnierten überzähligen Zellen, die nicht kultiviert werden, eingefroren oder vernichtet werden sollen.
Die Anzahl der kultivierten Vorkernstadien und die Kulturdauer wird aufgrund des individuellen Prognoseprofils und der Anzahl der gewünschten Embryonen für den Transfer festgelegt. Ziel einer künstlichen Befruchtung ist der Eintritt einer intakten Einlingsschwangerschaft. Am Ende der individuell festgelegten Kultivierungsdauer sollte die Zahl der regelrecht entwickelten Embryonen vorliegen, die für den Transfer von Ihnen zuvor festgelegt wurde.
Höhergradige Mehrlingsschwangerschaften mit Risiken für Mutter und die Kinder sollen vermieden werden.
Entwickeln sich unerwartet und planwidrig trotz sorgfältiger individueller Beurteilung mehr Embryonen in der Kultur weiter, als übertragen werden sollen, müssen Sie festlegen, ob diese Zellen vernichtet werden oder eine Kryokonservierung für einen möglichen späteren Transfer erfolgen soll. Nach dem Embryonenschutzgesetz dürfen maximal drei Embryonen übertragen werden.
Einen Embryovorrat für das Einfrieren anzulegen oder die Selektion eines einzigen Embryos aus mehreren in hohem Überschuss kultivierten Vorkernstadien (Vorratsbefruchtung) ist nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz nicht statthaft.
Wir weisen auch auf die Möglichkeit der Kryokonservierung von Embryonen hin, wenn aus einem unvorhergesehenen Grund der Transfer nicht erfolgen kann (unerwartete Erkrankung, Unfall u.a.).