Behandlung

Kosten einer künstlichen Befruchtung mittels IVF und ICSI

Kinderwunsch München
IVF - ICSI

IVF und ICSI - Behandlungskosten

Von der Art der geplanten Kinderwunschbehandlung und den individuellen Voraussetzungen des Paares hängt die Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkassen ab.
Diagnostische Basisuntersuchungen zur Abklärung eines unerfüllten Kinderwunschs werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Wenn lediglich eine hormonelle Behandlung zur Zyklusregulation notwendig ist, werden auch diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse getragen, solange eine Indikation nachgewiesen ist und für die Behandlung zugelassene Medikamente verwendet werden (keine Medikamente im off-label-use).

Seit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 werden die Verfahren der assistierten Reproduktion (Intrauterine Insemination, IVF, ICSI) nicht mehr im vollen Umfang von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Wenn die Voraussetzungen (Alter der Frau 25-39 Jahre, Alter des Ehemannes 25-49 Jahre) erfüllt sind, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu drei Behandlungszyklen mit hormoneller Stimulation und intrauteriner Insemination, IVF oder ICSI auf Antrag zur Hälfte finanziert.
50% der Behandlungskosten müssen die Patienten zur Zeit selbst aufbringen.
Einige Krankenkassen weichen von den gesetzlichen Vorgaben nach § 27a SGB V ab und haben durch Änderungen ihrer Satzung die Kostenübernahme individuell gestaltet (z.B. in Bezug auf die Altersgrenzen).
Einen Überblick hierüber bietet Ihnen die Tabelle „Satzungsleistungen“ auf der Homepage des Berufsverbandes reproduktionsmedizinischer Zentren Bayerns (BRB).

Regelungen der Gesetzlichen Krankenkassen

Grundsätzlich ist für die gesetzlichen Krankenkassen die Kostenübernahme im Sozialgesetzbuch V geregelt. Hier ist festgelegt, in welchen Fällen und inwieweit die Kosten für die künstliche Befruchtung übernommen werden. Die Kosten für eine IVF- und ICSI-Behandlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen zu 50 % (in Einzelfällen Kostenübernahme von bis zu 100%) mitgetragen. Die Behandlung muss vor Beginn genehmigt sein. Hierzu legen Sie den Behandlungsplan, der durch unser Zentrum erstellt wird, den Krankenkassen vor. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit einige Wochen, z. T. aber auch nur Tage.
Ohne die schriftliche Genehmigung der Krankenkasse kann die Behandlung nicht begonnen werden und insbesondere können keine Rezepte zu Lasten der Krankenkasse ausgestellt werden. Wenn Sie die Krankenkasse vor der Behandlung wechseln, kann der Behandlungsplan erst erstellt werden, wenn die Versichertenkarte in unserem Zentrum eingelesen wurde oder Sie uns eine Bescheinigung über Ihre neue Mitgliedschaft vorlegen. Der Behandlungsplan ist ein Jahr gültig (bzw. bis zum 40. Geburtstag der Frau oder dem 50. Geburtstag des Mannes).

Bei einer fehlenden Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (z.B. bei ausgeschöpften Vorbehandlungen) müssen Sie für die entstehenden Kosten selbst aufkommen. Erteilen gesetzliche Kassen aufgrund von Satzungsänderungen Zusagen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, erfolgt die Kostenübernahme nach dem sog. Kostenerstattungsprinzip und wird nicht über die Versichertenkarte und den Überweisungsschein abgerechnet. Sie erhalten eine Selbstzahlerrechnung zur Vorlage bei der GKV.
Der dritte Versuch wird nur übernommen, wenn in einem Vorversuch eine Befruchtung von Eizellen erreicht wurde (dies entspricht der Entstehung mindestens eines Vorkernstadiums). Ein Versuch mit dem Eintreten einer klinischen Schwangerschaft (dem Nachweis einer Fruchthöhle im Ultraschall) kann auf Antrag wiederholt werden. Nach Geburt eines Kindes können drei weitere Versuche beantragt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen (wie z.B. Alter) erfüllt sind.

Zusätzliche individuelle Laborleistungen wie die Kryokonservierung und eigenständige Kryotransferzyklen sind bei gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich Privatleistungen.

Beihilfe

Die Regelungen für die Beihilfe gelten sinngemäß. Auch hier ist der Beihilfe ein Behandlungsplan vor Beginn der Behandlung zur Genehmigung vorzulegen.

Private Krankenversicherung

Im Gegensatz zu den Regelungen der GKV können die privaten Krankenversicherungen nach dem Verursacherprinzip die kompletten Leistungen übernehmen. Ist der Mann der Verursacher der Sterilität und privat versichert, so sind meist sämtliche Kosten einer Kinderwunschbehandlung von der privaten Kasse des Mannes zu übernehmen - auch wenn die Frau gesetzlich versichert ist.

Die privaten Krankenversicherungen prüfen genau, ob sie nach dem Verursacherprinzip leistungspflichtig sind und die notwendigen Erfolgsaussichten bestehen.

Gelegentlich erscheint es ratsam, vor der Behandlung eine Kostenzusage einzuholen.
Die Kostenübernahme der privaten Krankenversicherungen für Zusatzleistungen muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Oft werden die Kosten für die Kryokonservierung und für Kryotransfers übernommen. Bei problematischen Versicherungskonstellationen mit verschiedenen Kostenübernahmeträgern (z. B Beihilfe, PKV und GKV) steht Ihnen unsere Rechnungsabteilung zur Verfügung.

Selbstzahler

Sofern Sie Selbstzahler sind, d.h. dass die Behandlung von keinem Kostenträger übernommen wird (z.B. bei nicht verheirateten gesetzlich versicherten Paaren oder nach Überschreiten von Altersgrenzen), beraten wir Sie gerne zu den möglichen individuellen Kosten einer Behandlung. Da die Kostenerstellung für die künstliche Befruchtung nach der GOÄ erfolgt, sind keine Pauschalangaben möglich. In Ihrem Interesse werden wir auch beim medikamentösen Stimulationskonzept kostengünstige Strategien mit Ihnen im Vorfeld genau besprechen.